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NWB BB 3/2018 S. 68

Zahlstellennummer: Ab 2018 elektronisch

Die Gewährung von Versorgungsbezügen – wie etwa einer Betriebsrente – muss bei gesetzlich Krankenversicherten der Krankenkasse gemeldet werden. Diese prüft, ob noch Versicherungsbeiträge abzuführen sind und meldet dies der Zahlstelle. Für dieses Verfahren wird eine Zahlstellennummer (ZSN) benötigt. Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz wurde die Beantragung der ZSN neu geregelt. Statt der Beantragung mittels Vordruck muss seit Januar 2018 ein Abrechnungsprogramm oder eine maschinelle Ausfüllhilfe genutzt werden.