Wo Licht ist, ist auch Schatten
Alles hat zwei Seiten – auch im Steuerrecht
Mit zwei wegweisenden Urteilen hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs im letzten Jahr die Umstrukturierung von Personengesellschaften erheblich vereinfacht. Nun dürften auch Sachwertabfindungen mit Einzelwirtschaftsgütern steuerneutrale Realteilungen ermöglichen. Dies bietet Chancen und einen größeren Spielraum für steuerneutrale Gestaltungen, mit denen sich Schmidt/Siegmund in NWB 51/2017 S. 3926 auseinandergesetzt haben. Doch wo Licht ist, ist auch Schatten. Denn die Buchwertfortführung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen kein Wahlrecht, sondern zwingend vorgeschrieben, was sich in bestimmten Fallgruppen auch zulasten der Steuerpflichtigen auswirken kann. Paus untersucht auf , in welchen Fällen das zu befürchten ist und mit welchen Gestaltungen sich ggf. die Einstufung als Realteilung vermeiden lässt.
Eine Sonnen- und Schattenseite hat auch das neue Freizeichnungsdokument bei elektronischen Steuererklärungen. Darin kann der Steuerpflichtige durch seine Unterschrift versichern, die von seinem steuerlichen Berater erstellte Steuererklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft und keine Änderungswünsche zu haben. Steuerberatern gibt dies mehr Rechtssicherheit im Mandatsverhältnis und gegenüber etwaigen strafrechtlichen Risiken. Aber was bedeutet das für den Mandanten? Dieser Frage geht Beyer auf nach.
Ausschließlich Schattenseiten bekämpfen will der Gesetzgeber mit seinen sog. Anti-Treaty-/Anti-Directive-Shopping-Regelungen. Sie sollen Gestaltungen verhindern, mit deren Hilfe sich in Nicht-DBA- bzw. Nicht-EU-Staaten ansässige Rechtsträger durch rein formal abkommensberechtigte zwischengeschaltete Gesellschaften in das deutsche DBA-Netz rechtsmissbräuchlich „einzukaufen“ gedenken. § 50d Abs. 3 EStG ist eine solche Regelung, die im EU-Ausland ansässigen Kapitalgesellschaften die Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Dividendenerträge versagt, wenn sie keine angemessene Substanz nachweisen können. Doch zumindest bei der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 anwendbaren Fassung der Vorschrift ist der Gesetzgeber über das Ziel hinausgeschossen, weshalb sie vom EuGH Ende Dezember letzten Jahres als nicht unionsrechtskonform gekippt wurde. Inzwischen steht auch die aktuelle Fassung auf dem Prüfstand. Ob sie Bestand haben wird? Kraft zieht auf eine Zwischenbilanz.
Eine Zwischenbilanz zum Stand der Abwicklung sog. Bauträgerfälle haben Hammerl/Fietz in NWB 7/2018 S. 396 gezogen und dabei die Finanzgerichte in den Blick genommen. Lippross macht nun auf auf ein Urteil des LG Heilbronn aufmerksam, denn die Abwicklung steht und fällt mit dem zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruch des Bauleisters gegen den Bauträger. Könnte dieser in bestimmten Fällen schon verjährt sein?
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2018 Seite 449
NWB EAAAG-72595