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USt direkt digital Nr. 4 vom Seite 5

Rückwirkender Vorsteuerabzug bei Ausstellung einer berichtigten Schlussrechnung

Gerwin Schlegel

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG setzt die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung i. S. des § 14 UStG voraus. Der EuGH hatte in zwei wegweisenden Entscheidungen „Senatex“ und „Barlis 06“ entgegen der bis dato geltenden Auffassung des BFH und des BMF entschieden, dass die spätere Korrektur einer mangelhaften Rechnung rückwirkend erfolgen kann. Die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg setzt sich mit dem Verhältnis der EuGH-Rechtsprechung zur berichtigten Abschlussrechnung im Baubereich auseinander. Beim BFH ist die Revision unter dem Aktenzeichen V R 38/17 anhängig.

I. Sachverhalt

Der Kläger war Eigentümer eines Geschäftsgrundstücks, das er vermietete. Aus den Herstellungskosten des Gebäudes machte der Kläger den Vorsteuerabzug geltend.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass der Bauunternehmer in der ursprünglichen Abschlussrechnung aus dem Jahr 2007 nicht alle Leistungen vollständig abrechnete bzw. den Rechnungsbetrag vor Berechnung der Umsatzsteuer um den vereinbarten Sicherheitseinbehalt minderte.

Im Jahr 2012 berichtigte der Bauunternehmer seine Schlussrechnung und erhöhte hierin die Bemessungsgrundlage um ca. 20.000...