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Die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAG-72254 Die lohnsteuerrechtliche Anrufungsauskunft nach § 42e EStG ist im deutschen System des auf die Arbeitgeber abgewälzten (Quellen-)Steuereinbehalts für Lohneinkünfte ein unverzichtbares und notwendiges Instrument. Mit Schreiben v. (BStBl 2017 I S. 1656) hat die Finanzverwaltung zur Norm Stellung genommen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Positionen des BMF-Schreibens
[i]Mögliche Antragsteller einer AnrufungsauskunftBeteiligte i. S. des § 42e Satz 1 EStG, die eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beantragen können, sind primär der Arbeitgeber, der Arbeitgeberpflichten erfüllende Dritte nach § 38 Abs. 3a EStG und der Arbeitnehmer. Zuständig für die Auskunftserteilung ist grds. das jeweilige Betriebsstättenfinanzamt; etwa für Konzernsituationen oder bei Lohnzahlungen durch Dritte gliedert das BMF-Schreiben dies weiter auf. Zudem ist bei mehreren Betriebsstättenfinanzämtern bisweilen eine verwaltungsinterne Information oder Abstimmung untereinander vorgesehen.
[i]Gebührenfreiheit, Form und anwendbare RechtsvorschriftenDie lohnsteuerliche Anrufungsauskunft ist stets gebührenfrei; dies erwächst systematisch zwingend aus der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber dem von ihm für den Steuereinbehalt in Dienst genommenen Arbeitgeber. Der Antrag auf Auskunftserteilung ist nicht formgebunden und kann deshalb au...