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EÜR | Keine fortlaufende Rechnungsnummerierung notwendig
Im Rahmen der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ist es einkommensteuerlich unschädlich, wenn der Unternehmer bewusst keine fortlaufende Rechnungsnummerierung verwendet, sondern zufällig mithilfe der EDV erzeugte Nummern in seinen Rechnungen angibt.
Im Streitfall ging es um einen Veranstalter, dessen Veranstaltungen auf seiner Internetseite gebucht werden konnten. Für die Buchung wurde EDV-gestützt eine Rechnung mit einer Nummer erstellt, die aus der [i]EDV-gestützte Rechnungsnummer war nicht fortlaufendjeweiligen Veranstaltungsnummer, aus dem Geburtsdatum und aus dem Rechnungsdatum bestand. Hierdurch gab es keine fortlaufenden Rechnungsnummern. Das FA erhöhte den Gewinn durch Hinzuschätzungen.
[i]Keine Hinzuschätzung zulässigNach dem FG darf das FA keine Hinzuschätzungen bei der ESt und GewSt vornehmen. Denn es gibt bei der EÜR keine gesetzliche Verpflichtung zur fortlaufenden Rechnungsnummerierung....