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OVG Lüneburg Urteil v. - 9 KN 68/17

Gesetze: Art 56 AEUV, § 543 Abs 2 Nr 3 BGB, § 581 Abs 1 BGB, Art 105 Abs 2a GG, Art 106 Abs 3 GG, Art 107 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 25 Abs 1 S 2 GlSpielWStVtr, § 25 Abs 1 S 1 GlSpielWStVtr, § 25 Abs 2 GlSpielWStVtr, § 29 Abs 4 S 3 GlSpielWStVtr, § 29 Abs 4 S 2 GlSpielWStVtr, § 4 Abs 4 GlSpielWStVtr, § 6 Abs 1 GlSpielWStVtr, Art 401 EGRL 112/2006, § 10 Abs 2 S 2 GlSpielG ND, § 10 Abs 2 S 1 GlSpielG ND, § 2 Abs 2 S 4 KAG ND, § 2 Abs 2 S 1 KAG ND, § 3 Abs 2 S 1 KAG ND, § 3 Abs 1 S 1 KAG ND, § 59 Abs 2 S 1 KomVerfG ND, § 8 SpielbG ND, § 4 Abs 9 SpielbG ND, § 12 Abs 2a SpielV, § 13 Nr 2 SpielV, § 3 Abs 2 S 1 SpielV, § 9 Abs 2 SpielV, § 4 Nr 9b UStG, § 13 Nr 4 SpielV, § 13 Nr 5 SpielV

Erhebung einer Spielgerätesteuer; Bemessung nach dem Einspielergebnis; Bestandsentwicklung; Dienstleistungsfreiheit; Umsatzsteuergleichheit; Besteuerung von Online-Casinos

Leitsatz

1. Die rückwirkend zum in Kraft getretene Vergnügungsteuersatzung der Gemeinde Dörpen verstößt nicht gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 NKAG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip.

2. Die mit dieser Satzung erfolgte Änderung des Steuermaßstabs vom Stückzahlmaßstab zum Einspielergebnisses (elektronisch gezählte Bruttokasse) für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk verstößt i. V. m. dem insoweit vorgesehenen Steuersatz von 18 % weder gegen die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber und sonstigen Spielgeräteaufsteller im Satzungsgebiet noch gegen die Dienstleistungsfreiheit etwaiger künftiger Spielgeräteaufsteller im Satzungsgebiet, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind (Weiterentwicklung der Senatsrechtsprechung im ).

3. Die Nichtbesteuerung des Spielens in Online-Casinos bei gleichzeitiger Erhebung einer Spielgerätesteuer für das Spielen an Geldspielgeräten, die an öffentlich zugänglichen Orten aufgestellt sind, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

4. Die von der Gemeinde Dörpen erhobene Spielgerätesteuer hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer i. S. d. Art. 401 MwStSystRL.

Fundstelle(n):
ZAAAG-72186

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