Erhebung einer Spielgerätesteuer; Bemessung nach dem Einspielergebnis; Bestandsentwicklung; Dienstleistungsfreiheit; Umsatzsteuergleichheit; Besteuerung von Online-Casinos
Leitsatz
1. Die rückwirkend zum in Kraft getretene Vergnügungsteuersatzung der Gemeinde Dörpen verstößt nicht gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 NKAG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip.
2. Die mit dieser Satzung erfolgte Änderung des Steuermaßstabs vom Stückzahlmaßstab zum Einspielergebnisses (elektronisch gezählte Bruttokasse) für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk verstößt i. V. m. dem insoweit vorgesehenen Steuersatz von 18 % weder gegen die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber und sonstigen Spielgeräteaufsteller im Satzungsgebiet noch gegen die Dienstleistungsfreiheit etwaiger künftiger Spielgeräteaufsteller im Satzungsgebiet, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind (Weiterentwicklung der Senatsrechtsprechung im ).
3. Die Nichtbesteuerung des Spielens in Online-Casinos bei gleichzeitiger Erhebung einer Spielgerätesteuer für das Spielen an Geldspielgeräten, die an öffentlich zugänglichen Orten aufgestellt sind, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
4. Die von der Gemeinde Dörpen erhobene Spielgerätesteuer hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer i. S. d. Art. 401 MwStSystRL.
Fundstelle(n): ZAAAG-72186
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