Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass der Streitfall die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erfordert (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Das vorliegende Verfahren betrifft nicht den Sachverhalt, dass der Kurs einer Anleihe bei der Emission nicht dem Nennwert entspricht, sondern den Fall, dass der Marktpreis eines festverzinslichen Wertpapiers umlaufbedingt den Nennwert infolge einer seit dem Zeitpunkt der Emission eingetretenen Senkung des Kapitalmarktzinses übersteigt. Deshalb ist das in der Beschwerdeschrift zitierte (BFHE 151, 512, BStBl II 1988, 252) auch nicht einschlägig. Denn es betrifft den Fall, dass der Ausgabekurs der Anleihe unter dem Nennwert gelegen und ein Zwischenerwerb nicht stattgefunden hatte.
Die Kläger haben nicht schlüssig dargelegt, dass die Frage, wie Aufwendungen für umlaufbedingte Unterschiedsbeträge zwischen Marktpreis und Nennwert eines festverzinslichen Wertpapiers steuerlich zu beurteilen sind, klärungsbedürftig ist. Der Hinweis, dass sich diese Frage in zahlreichen Fällen stellt, bedeutet nicht, dass sie auch klärungsbedürftig ist. Klärungsbedürftig wäre diese Frage nur, wenn sie in der Literatur umstritten wäre, von der Finanzverwaltung und von den Finanzgerichten oder von verschiedenen Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt würde. Dass dies der Fall ist, haben die Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht offensichtlich.
Vielmehr entspricht die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, dass die über dem Nennwert liegenden Aufwendungen Anschaffungskosten und keine Werbungskosten sind, dem Wortlaut des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches. Sie steht im Einklang mit der Rechtsauffassung des Bundesministers der Finanzen, dass umlaufbedingte Unterschiedsbeträge zwischen Marktpreis und Nennwert die im Rahmen der Überschusseinkünfte unbeachtliche Vermögensebene betreffen (vgl. Schreiben vom IV B 4 -S 2252- 180/86, BStBl I 1986, 539). Diese Rechtsauffassung wird auch in der Literatur vertreten (vgl. Dötsch in Kirchhof/Söhn/Mellinghof, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 20 Rdnr. I 123 ”Emissionsdisagio und -diskont”). Schließlich stimmt die Vorentscheidung auch mit den Grundsätzen überein, die der Senat in dem Urteil vom VIII R 40/98 (BFHE 192, 490, BStBl II 2001, 24) zur Begründung dafür aufgestellt hat, dass das Ausgabeaufgeld beim Erwerb einer stillen Beteiligung zu den Anschaffungskosten gehört und nicht als Werbungskosten abziehbar ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1574 Nr. 12
CAAAA-68834