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Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale
Das BMF gibt den Basiszins bekannt, der für die Berechnung der Vorabpauschale gem. § 18 InvStG in der ab dem geltenden Fassung erforderlich ist (/14/10001 :038 NWB OAAAG-70574).
Hintergrund: Zur Berechnung der Vorabpauschale gem. § 18 InvStG in der ab geltenden Fassung ist der sog. Basiszins erforderlich. Der Basiszins ist gem. § 18 Abs. 4 InvStG 2018 aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Die Deutsche Bundesbank hat auf den anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 0,87 % errechnet.