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StuB Nr. 3 vom Seite 110

„Freiwillige“ Konzernabschlüsse – oder: Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse

WP/StB Prof. Dr. Peter Oser, Stuttgart

I. Sachverhalt

Gegeben sei ein zweistufiger Konzern MU-TU-EU (alle Unternehmen sind inländische Kapitalgesellschaften). In einem den Kaufvertrag über die Anteile an TU flankierenden Beteiligungsvertrag zwischen MU und TU ist geregelt, dass TU – da der Konzernabschluss und -lagebericht von MU nach § 291 HGB befreiend sein soll – einen (Teil-)Konzernabschluss nach den Vorschriften des HGB aufzustellen und zu prüfen hat. Zur Offenlegung des (Teil-)Konzernabschlusses bestehen keine vertraglichen Regelungen.

II. Fragestellung

Kann TU auf die Aufstellung, Prüfung und/oder Offenlegung eines (Teil-)Konzernabschlusses verzichten?

III. Lösungshinweise

1. Drei relevante Fallgruppen

1.1 Gesetzliche Aufstellungspflicht

Die Aufstellungspflicht von deutschen – auch kapitalmarktorientierten – Mutterunternehmen (MU) bestimmt sich nach den §§ 290-293 HGB. Bei Existenz eines Mutter-/Tochterverhältnisses nach § 290 HGB ist ein MU grundsätzlich zur Aufstellung eines (Teil-)Konzernabschlusses verpflichtet. Von dieser Verpflichtung kann indes nach den § 290 Abs. 5, §§ 291-293 HGB befreit werden.

Im Sachverhalt könnte TU von seiner (Teil-)Konzernrechnungslegungspflicht durch MU nach § 291 HGB befreit werden. ...