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LAG Mecklenburg-Vorpommern 16.06.2017 4 Sa 7/17, NWB 6/2018 S. 321

Arbeitsverhältnis | Kürzung von Urlaubsansprüchen

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub zwar für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Diese Kürzung erfolgt aber nicht (automatisch) kraft Gesetzes. Vielmehr muss der Arbeitgeber von diesem ihm eingeräumten Gestaltungsrecht auch mittels eindeutiger, empfangsbedürftiger Willenserklärung während des Arbeitsverhältnisses Gebrauch machen. Eine Kürzung des Erholungsurlaubs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht (mehr) zulässig. Wird das Arbeitsverhältnis über das Ende der Elternzeit hinaus fortgesetzt und dann zu einem späteren Zeitpunkt beendet, sind Urlaubsansprüche, die nach § 17 Abs. 2 BEEG übertragen worden sind und wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden können, abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). § 17 Abs. 3 BEEG erweitert die Möglichk...