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Erbschaft | Geltendmachung von Einwänden gegenüber dem Erben durch Zahlungspflichtigen
Macht ein Erblasser zu Lebzeiten ihm zustehende Rentenansprüche nicht geltend, kann der Zahlungspflichtige dem Erben die ihm gegen den Erblasser zustehenden Einwände geltend machen und auch die Einrede der Verjährung erheben. Die Voraussetzungen einer die Verjährung hemmenden Stundungsabrede zwischen den Zahlungspflichtigen und dem Erblasser hat der Erbe nachzuweisen.
Die Klägerin als Alleinerbin ihres Vaters hat gegen den beklagten Bruder (nur) einen Anspruch auf Zahlung der nach dem bis zum Tod des Erblassers fällig gewordenen Leibrentenansprüche aus einem Vermögensübergabevertrag, den der Bruder mit dem Vater 1996 wirksam geschlossen hatte. Noch offene Ansprüche des Erblassers auf Zahlung der Leibrente, die der Beklagte ab 2001 nur noch teilweise erfüllt hat, sind mi...