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Einkommensteuer | Dienstwagenbesteuerung von Brennstoffzellenfahrzeugen
Das BMF teilt mit Schreiben v. mit, dass die Regelungen im (BStBl 2014 I S. 835) auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden sind. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.
Mit Schreiben v. hatte das BMF in der Fußnote 1 im Hinblick auf die Definition als „Elektrofahrzeug i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG“ darauf hingewiesen, dass für Brennstoffzellenfahrzeuge ergänzende Regelungen aufgenommen werden, sobald diese allgemein marktgängig sind.