NWB-EV Nr. 2 vom Seite 33

Der Boom der Stiftungen

Beate A. Blechschmidt | Verantw. Redakteurin | nwb-ev-redaktion@nwb.de

Die Rechtsform der Stiftung i. S. von §§ 80 bis 88 BGB hat in Deutschland in den vergangenen Jahren enorm an Bedeutung gewonnen (vgl. hierzu die Zahlen des Bundesverbands Deutscher Stiftungen, www.stiftungen.org). Neben einem Anstieg an gemeinnützigen Stiftungen wird auch die Familienstiftung im Rahmen der Gestaltungsberatung immer interessanter – gerade angesichts der Neuregelungen des ErbStG in Bezug auf die Privilegierung von Betriebs- bzw. Unternehmensvermögen mit Wirkung zum . Die Stiftung ist dabei kein feststehender Begriff wie „e.V.“, „GmbH“ oder „AG“; vielmehr fasst die neuere Literatur den Stiftungsbegriff funktional auf. Ebenso kommt es für die Bestimmung der Begrifflichkeit der Stiftung stets auf den Zusammenhang an. Untechnisch lässt sich „Familienstiftung“ aber beschreiben als eine mit Vermögen ausgestattete Einrichtung, die dauerhaft ausschließlich oder überwiegend den Interessen einer oder mehrerer Familien dient.

Zu den häufigsten Motiven für die Errichtung einer Familienstiftung zählen dabei insbesondere die finanzielle Absicherung von Familienangehörigen, der Schutz des Lebenswerks, die Verhinderung der Zersplitterung des Vermögens, der Schutz vor Gläubigern, aber unter Umständen auch erbschaft- und ertragsteuerliche Vorteile. Zwar genießt die Familienstiftung, da sie nicht gemeinwohlorientiert ist, anders als eine gemeinnützige Stiftung keine grundsätzliche steuerliche Privilegierung – so ist die Übertragung von Vermögen auf eine nicht gemeinnützige Stiftung zu Lebzeiten oder von Todes wegen in vollem Umfang erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig. In einer Zusammenschau mit zivil- und steuerrechtlichen Aspekten kann sie jedoch das Mittel der Wahl sein. Immer mehr Mandanten kommen daher heute im Rahmen der Gestaltungsberatung gezielt auf den steuerlichen Berater zu und fragen u. a. nach der Sinnhaftigkeit einer Stiftung in ihrem konkreten Fall. Bei allen Vorteilen, die eine Stiftung bieten kann, sollten Mandanten jedoch auch immer darauf hingewiesen werden, dass die Übertragung von Vermögen auf die Stiftung im Grundsatz unumkehrbar ist und im Regelfall nur die Erträge den Destinatären zur Befriedigung ihrer finanziellen Bedürfnisse zur Verfügung stehen. Das Vermögen jedoch bleibt im Regelfall unangetastet.

Die Frage, ob eine (Familien)Stiftung für den jeweiligen Mandanten von Interesse sein könnte, kann leider nicht pauschal beantwortet werden. Jedoch ist – auch wenn in vielen Fällen die Familienstiftung als Gestaltungsmodell nach einer Gesamtabwägung letztlich vielleicht doch nicht in Betracht kommt – ein fundiertes Wissen über die zivil- und steuerrechtlichen Grundlagen für eine sachgerechte (Erst-)Beratung zur Nachfolgegestaltung unabdingbar. Der zweiteilige Beitrag von das Konzept der Familienstiftung, die zivilrechtlichen Grundlagen sowie die wesentlichen Motive zur Errichtung vor und gibt Hinweise zur Satzungsgestaltung. In loser Folge werden weitere Beiträge zur steuerlichen Behandlung der Stiftung und zu anderen beachtlichen Aspekten daran anschließen.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB-EV 2/2018 Seite 33
XAAAG-71475