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BSG: Beitragsfreiheit für ehrenamtliche Tätigkeit
Ein wichtiges Urteil des Bundessozialgerichts schafft Klarheit
In einem Grundsatzurteil vom – B 12 KR 14/16 R hat das BSG über die sozialversicherungsrechtliche Stellung eines ehrenamtlich Tätigen geurteilt. Dabei ist entschieden worden, dass ein ehrenamtlich tätiger Kreishandwerksmeister mit satzungsgemäß zugewiesenen Verwaltungsaufgaben, der eine Aufwandsentschädigung erhält, nicht der Versicherungspflicht unterliegt.
I. Sachverhalt
Die Klägerin ist die Kreishandwerkerschaft N., eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder die Handwerksinnungen des südlichen Teils des Landkreises N. sind.
Sie hat insbesondere die Aufgabe, die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerkähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerkinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen und diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Ihre Geschäfte führt ein von der Mitgliederversammlung gewählter Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem Kreishandwerksmeister, dessen Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Die Aufgaben des Kreishandwerksmeisters (etwa Einladung zu den Sitzungen des Vorstands und zur Mitgliederversammlung) ergeben sich u. a. aus der Satzung der Kreishandwerkerschaft.
Die Klägerin unterhält e...