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SteuerStud Nr. 4 vom Seite 242

Untätigkeitsklage nach § 46 FGO

Rechtsschutz gegen eine Untätigkeit des Finanzamts

Dr. Ingo Oellerich

Nachfolgend verschaffen wir Ihnen einen Überblick über die Rechtsschutzmöglichkeiten eines Stpfl., wenn die Behörde über einen Antrag oder einen Einspruch nicht innerhalb angemessener Zeit entscheidet. Denn auch in diesen Fällen ist der Stpfl. nicht schutzlos. Gewährleistet wird der effektive Rechtsschutz dann durch die sog. Untätigkeitsklage (§ 46 FGO).

I. Gegenstand der Untätigkeitsklage

Die Untätigkeitsklage stellt keine eigene Klageart dar. Bei Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage entbindet sie den Stpfl. nur von der – in § 44 FGO normierten – Notwendigkeit, vor der Sachentscheidung des FG ein Einspruchsverfahren erfolglos abgeschlossen haben zu müssen. Die Behörde soll dem Stpfl. durch ihre Untätigkeit nicht den Weg zum FG versperren können. Da es sich in der Sache weiterhin um eine Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage handelt, ist das Klagebegehren auf das materielle Begehren gerichtet – und nicht auf die bloße Entscheidung über den Einspruch.

Hinweis

Der Stpfl. kann sich – was in der Gerichtspraxis durchaus häufiger vorkommt – nicht darauf beschränken, mit seiner Klage den Erlass einer Einspruchsentscheidung zu beantragen. Die Klage auf...