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FG Köln 30.06.2017 2 V 687/17, IWB 2/2018 S. 43

FG Köln | Grenze der Informationsweiterleitung an einen anderen EU-Mitgliedstaat

Die deutsche Finanzverwaltung darf auf ein Informationsersuchen eines anderen EU-Mitgliedstaates Auskünfte erteilen, wenn diese dort voraussichtlich steuerlich erheblich sind. Hinsichtlich der Frage der voraussichtlichen steuerlichen Erheblichkeit muss nur geprüft werden, ob diese nicht offenkundig fehlt.

Hinweis:

Der Antragsteller war britischer Staatsbürger. In den Jahren 1999 bis 2007 war er als selbständiger Softwareentwickler für ein deutsches Unternehmen tätig. 2008 verzog er nach Großbritannien. In diesem Jahr erhielt er eine Bonuszahlung auf ein Konto außerhalb Großbritanniens. 2013 wandte sich die britische Finanzverwaltung an das BZSt mit der Bitte um [i]Zur Berlioz- Entscheidung s. Oppel, IWB 1/2018 S. 35 NWB HAAAG-69218 Auskünfte zu den bezogenen Einkünften und deren steuerlicher Behandlung. Der Antragsteller machte geltend, bei...