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FG München Urteil v. - 4 K 210/15 EFG 2018 S. 387 Nr. 5

Gesetze: ErbStG 2006 § 25 Abs. 1 S. 1, ErbStG 2006 § 25 Abs. 1 S. 2, ErbStG 2006 § 25 Abs. 1 S. 3, BGB § 1030 Abs. 1, BGB § 1068 Abs. 1, BGB § 1068 Abs. 2, BGB § 1060, BGB § 1024, BGB § 158, BewG § 5 Abs. 2, BewG § 6 Abs. 1, BewG § 6 Abs. 2

Nachrangiger und damit aufschiebend bedingter Nießbrauch an einer GbR-Beteiligung nicht nach § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG a.F. berücksichtigungsfähig

Leitsatz

1. Die zinslose Stundung nach § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG in der vor 2009 gültigen Fassung setzt eine Nutzungslast – z. B. in Form eines vorbehaltenen Nießbrauchs i. S. d. § 1030 BGB – voraus, die eine Erwerbsschmälerung auf Seiten des Erwerbers zur Folge hat. Keine Berücksichtigung im Rahmen des § 25 Abs. 1 ErbStG a.F. finden aufschiebend bedingte oder befristete Lasten, da diese nach § 6 Abs. 1 BewG im Rahmen des Erwerbs nicht angesetzt werden.

2. Überträgt die Steuerpflichtige eine mit einem Vorbehaltsnießbrauch zugunsten einer Angehörigen (hier: der Mutter) belastete Beteiligung an einer GbR durch eine Schenkung auf ein Kind weiter und behält sie sich ihrerseits ebenfalls den Nießbrauch vor, so ist der früher (im Streitfall: zu Gunsten der Mutter) entstandene Nießbrauch vorrangig gegenüber dem später entstandenen Nutzungsrecht der Steuerpflichtigen, sofern die Angehörige nicht ihr früher entstandenes Nießbrauchsrecht aufgibt, und das Nießbrauchsrecht der Steuerpflichtigen gegenüber ihrem Kind damit aufchiebend bedingt. Bei der Besteuerung der Schenkung der Steuerpflichtigen an ihr Kind kann daher ihr Nießbrauchsrecht gegenüber dem Kind als nachrangige und aufschiebend bedingte Last i. S. d. § 6 BewG nicht im Rahmen des § 25 Abs. 1 ErbStG in der vor 2009 gültigen Fassung erwerbsmindernd berücksichtigt werden.

3. Eine Berücksichtigung der Nießbrauchslast des Schenkers im Wege der zinslosen Stundung nach § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG a.F. erfolgt erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung für das Nießbrauchsrecht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 387 Nr. 5
ErbStB 2018 S. 108 Nr. 4
KÖSDI 2018 S. 20709 Nr. 4
UVR 2018 S. 139 Nr. 5
BAAAG-70467

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