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FG München Urteil v. - 4 K 3189/16 EFG 2018 S. 303 Nr. 4

Gesetze: ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1, ErbStG § 10 Abs. 1 S. 2, ErbStG § 10 Abs. 1 S. 3, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, AO § 233a Abs. 1 S. 1, AO § 233a Abs. 2, AO § 233a Abs. 3a, AO § 37 Abs. 2, AO § 38, BGB § 1922 Abs. 1, BGB § 1967 Abs. 1, BGB § 1967 Abs. 2

Erstattungszinsen für Einkommensteuer nach § 233a AO als Teil des erbschaftsteuerlichen Erwerbs

Nachzahlungszinsen für Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit

Leitsatz

1. Erstattungszinsen nach § 233a AO auf Steuererstattungen an den Erblasser sind nur dann Teil des erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbes i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG, wenn sie bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls im abgabenrechtlichen Sinne „entstanden” sind. Erstattungszinsen nach § 233a AO entstehen erst mit der Wirksamkeit der zugrunde liegenden Steuerfestsetzung. Werden daher den Erblasser betreffende Einkommensteuerbescheide erst nach dessen Tod bekanntgegeben und wirksam, gehören die in den Bescheiden gleichzeitig festgesetzten Erstattungszinsen nicht zum erbschaftsteuersteuerrechtlichen Erwerb der Erben.

2. Es genügt für eine Haftung des Erben nach § 1967 Abs. 1 BGB, wenn der Verpflichtungsgrund in der Person des Erblassers entstanden ist, mag auch die Verpflichtung selbst erst nach seinem Tode durch Hinzukommen weiterer Umstände, beispielsweise durch den Eintritt einer Bedingung, in Kraft treten (vgl. ). Mithin sind Erblasserschulden im Sinne der erbrechtlichen Haftungsregelung auch die erst in der Person des Erben entstehenden Verbindlichkeiten, die als solche schon dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren Voraussetzung verstorben wäre (vgl. ). Schulden rühren also dann vom Erblasser her, wenn dieser den Rechtsgrund für ihre Entstehung noch selbst gesetzt und sie in diesem Sinne bereits in seiner Person begründet hat (vgl. ). Diese Grundsätze gelten auch für die Bestimmung der Nachlassverbindlichkeit i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG.

3. Zu den erbschaftsteuerrechtlich abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören daher nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalles in der Person des Erblassers bereits rechtlich entstanden sind, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die (erst) mit dem Ablauf des Todesjahres (abgabenrechtlich) entstehen.

4. Es dürfen aber nur solche Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd berücksichtigt werden, die noch den Erblasser tatsächlich wirtschaftlich belastet haben. Werden den Erblasser betreffende, zu Steuernachzahlungen und Nachzahlungszinsen nach § 233a AO führende Steuer- bzw. Zinsfestsetzungen erst nach dem Tod des Erblassers bekanntgegeben und wirksam, dürfen die Erben die Nachzahlungszinsen also mangels wirtschaftlicher Belastung nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehen.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 303 Nr. 4
ErbStB 2018 S. 69 Nr. 3
UVR 2018 S. 104 Nr. 4
RAAAG-70466

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