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BFH 29.08.2017 VIII R 23/15, StuB 2/2018 S. 77

Einkommensteuer | Depotübergreifende Verlustverrechnung gem. § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG bei Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG

(1) § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG steht der depotübergreifenden Verrechnung von Altverlusten i. S. des § 23 EStG in der bis zum geltenden Fassung (EStG a. F.) bei der (Antrags-)Veranlagung gem. § 32d Abs. 4 EStG nicht entgegen, da die depotbezogenen unterjährigen Verlustverrechnungen der auszahlenden Stelle i. S. des § 43a Abs. 3 EStG zwar vorrangig, aber nicht endgültig sind. (2) Die depotübergreifende Verrechnung von Altverlusten i. S. des § 23 EStG a. F. ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. (3) Auch die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG steht der Verlustverrechnung nicht entgegen (Bezug: § 20 Abs. 6 Satz 1, 6, § 32d Abs. 4, § 43a Abs. 3, Abs. 5 EStG; Art. 3 Abs. 1 GG).

Praxishinweise

Nach Ansicht der Finanzverwaltung (in dem NWB DAAAD-34883 BStBl 2010 I S. 94, Tz. 18 = Kurzinfo StuB 2010 S. 75 NWB UAAAD-35242) sind gem. § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG verbl...