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Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bei einer GmbH & Still
Anmerkung zum
Die zivilrechtlichen Regelungen zur stillen Gesellschaft in den §§ 230 ff. HGB sind bruchstückhaft und beschreiben nur gewisse typische Merkmale. Wird von den typischen Regelungen der §§ 230 ff. HGB abgewichen, so wird auch handelsrechtlich von der atypisch stillen Gesellschaft gesprochen. Für die steuerrechtliche Abgrenzung der atypisch stillen von der typisch stillen Gesellschaft ist die Mitunternehmerstellung des stillen Gesellschafters entscheidend. Als Mitunternehmer ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH derjenige anzusehen, der kumulativ Mitunternehmerinitiative entfaltet und Mitunternehmerrisiko trägt. Bezogen auf die atypisch stille Gesellschaft stellen die einem Kommanditisten angenäherten Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte die Mindestanforderung an eine Mitunternehmerinitiative dar. Gleichzeitig wird das Mitunternehmerrisiko i. d. R. durch die Teilhabe am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Firmenwerts verwirklicht. Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko können sich bei schwacher Ausprägung des einen Merkmals und gleichzeitig starker Ausprägung des anderen kompensieren. Da es sich bei...