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GbR | Haftung eines ehemaligen BGB-Gesellschafters
Die persönliche Haftung des (ehemaligen) Gesellschafters einer in ihrer Rechtsform inzwischen gewandelten GbR für die Gesellschaftsverbindlichkeiten im Außenverhältnis besteht grds. auch nach der Beschränkung seiner Haftung als Kommanditist fort, soweit der Rechtsgrund für den Anspruch bereits im Zeitpunkt der Haftungsbeschränkung gelegt war. [i]Zum Rechtsformwechsel Bisle, NWB 30/2017 S. 2299Die entsprechende Anwendung der Verjährungsfristen (§ 160 Abs. 1 Satz 3 HGB) kommt nicht in Betracht. Diese Norm erfasst allein die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb der Ausschlussfrist, nicht aber das objektiv unverrückbare Erfordernis der Fälligkeit der Ansprüche binnen fünf Jahren.
§ 160 HGB, der in seinem Abs. 1 Satz 3 einige BGB-Verjährungsvorschriften für entsprechend anwendbar erklärt, befasst sich ausschließlich mi...BGBl 1994 I S. 560