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Das Insolvenzrecht 2017 (Teil 2)
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB EAAAG-69686 Die insolvenzrechtlichen Entscheidungen des BGH aus dem Jahr 2017 sind – sieht man von den Urteilen und Beschlüssen zum Anfechtungsrecht ab – durch vergleichsweise wenige Beschlüsse zum Vergütungsrecht sowie zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren geprägt.
Ausführlicher Beitrag s. .
Rechtsprechung zum Regelinsolvenzverfahren
[i]Verwalter muss Verträge so hinnehmen, wie sie geschlossen sindHier sind die Urteile des BGH (Urteil v. - IX ZR 117/16 NWB FAAAF-89752 und v. - IX ZR 261/15 NWB JAAAG-58385) hervorzuheben, deren Gegenstand die Behandlung bei Verfahrenseröffnung beiderseits nicht vollständig erfüllter gegenseitiger Verträge im Insolvenzverfahren war. Der BGH hat in beiden Fällen den Grundsatz bestätigt, dass der Verwalter die Verträge so hinnehmen muss, wie sie der Schuldner geschlossen hat. Verpflichtet sich der Schuldner, bestimmte Bescheinigungen beizubringen, kann der Verwalter einen Anspruch auf Restwerklohn nur durchsetzen, wenn er die vereinbarten Nachweise liefert. Umgekehrt kann der Auftraggeber einen Werklieferungsvertrag in der Schwebezeit bis zur Erklärung des Verwalters über die Erfüllungswahl (§ 103 InsO) zwar kündigen, ist dann aber verpflichtet, die vereinbarte Vergüt...