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Rückstellungen für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Gesetzliche Grundlagen nach dem ElektroG und aktuelle Rechtsprechung
[i]Oser/Philippsen/Wirtz, Aktuelles zu den Rücknahme- und Entsorgungspflichten nach dem ElektroG, StuB 15/2017 S. 569 NWB GAAAG-52158 Seit 2005 sind Hersteller durch das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG)“ verpflichtet, in Verkehr gebrachte Geräte kostenlos abzuholen und zu entsorgen. Rückstellungen für diese Entsorgungsverpflichtung dürfen nach dem jedoch erst dann gebildet werden, wenn eine sog. Abholanordnung ergangen ist. Der Beitrag gibt einen Überblick über die fortlaufenden Änderungen und Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen sowie über die dazu ergangene Rechtsprechung.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Entwicklung des ElektroG und der BFH-Rechtsprechung
[i]BFH, Urteil v. 25.1.2017 - I R 70/15 NWB AAAAG-45661 Nach der Entscheidung des darf ein Hersteller von Elektrogeräten für die Entsorgungspflichten nach dem ElektroG in seiner bis zum gültigen Fassung ohne Vorliegen einer gesetzeskonkretisierenden Abholverfügung keine Rückstellung bilden. Im vom BFH entschiedenen Fall ging es um die Rechtsfrage, ob die Klägerin, eine GmbH, für die Rücknahme und Entsorgung von Energiesparlampen dem Grunde nach eine Rückstellung zu bilden hatte.
Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Elektronikgeräten. Sie unterfällt als Herstellerin von Energiesparlampen,...