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BMF 06.12.2017 IV C 4 - S 0185/14/10002 :001, NWB 3/2018 S. 85

Verfahrensrecht | Zweckbetriebe der Wohlfahrtspflege

Das zum Kriterium „nicht des Erwerbs wegen“ i. S. des § 66 Abs. 2 AO bei Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege Stellung genommen.

Anmerkung:

Mit (BStBl 2016 II S. 68) hat der BFH entschieden, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb agiere nicht allein deshalb „des Erwerbs wegen“ i. S. des § 66 Abs. 2 Satz 1 AO, weil er seine Leistungen zu denselben Bedingungen anbiete wie private gewerbliche Unternehmen. Maßgeblich sei, dass mit dem Betrieb keine Gewinne angestrebt würden, die über seinen konkreten Finanzierungsbedarf hinausgehen. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist in Nr. 2 des AEAO zu § 66 AO aufgenommen worden. Die Nichtbeanstandungsregelung, wonach eine Quersubventionierung übriger Zweckbetriebe sowie ideeller Tätigkeiten mit Gewinnen aus dem Bereich der Wohlfahrtspflege in ...