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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 1 V 1165/17 EFG 2018 S. 60 Nr. 1

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1ErbStG § 7 Abs. 4ErbStG § 12 Abs. 1BewG § 6 Abs- 1

Ermittlung des Werts der Bereicherung bei einer sog. gemischten Schenkung mit aufschiebend bedingten Gegenleistungspflichten des Bedachten

Leitsatz

  1. Aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten des Bedachten sind bei einer gemischten Schenkung für die Berechnung der Schenkungsteuer erst nach Bedingungseintritt zu berücksichtigen und auch nur dann, wenn die Auflage für den Beschwerten tatsächlich und wirtschaftlich eine Last darstellt.

  2. Eine vom Finanzamt vorgenommenen Ermittlung der Bereicherung einer erfolgten gemischten Schenkung ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei einer Grundstücksübertragung im Besteuerungszeitpunkt nur 78 % unentgeltlich übertragen werden, aufgrund des nicht absehbaren zeitnahen Todes des Übergebers unter Anwendung des §§ 14 Abs. 2 BewG aber 97,5 % des Grundstückswertes der Besteuerung unterworfen werden.

  3. Die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist unzulässig, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides so gut wie ausgeschlossen sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 60 Nr. 1
ErbStB 2018 S. 71 Nr. 3
UVR 2018 S. 104 Nr. 4
SAAAG-69223

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