Ermittlung des Werts der Bereicherung bei einer sog. gemischten
Schenkung mit aufschiebend bedingten Gegenleistungspflichten des Bedachten
Leitsatz
Aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten des Bedachten sind bei einer gemischten Schenkung für die Berechnung der Schenkungsteuer
erst nach Bedingungseintritt zu berücksichtigen und auch nur dann, wenn die Auflage für den Beschwerten tatsächlich und wirtschaftlich
eine Last darstellt.
Eine vom Finanzamt vorgenommenen Ermittlung der Bereicherung einer erfolgten gemischten Schenkung ist ernstlich zweifelhaft,
wenn bei einer Grundstücksübertragung im Besteuerungszeitpunkt nur 78 % unentgeltlich übertragen werden, aufgrund des nicht
absehbaren zeitnahen Todes des Übergebers unter Anwendung des §§ 14 Abs. 2 BewG aber 97,5 % des Grundstückswertes der Besteuerung
unterworfen werden.
Die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist unzulässig, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Bescheides so gut wie ausgeschlossen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 60 Nr. 1 ErbStB 2018 S. 71 Nr. 3 UVR 2018 S. 104 Nr. 4 SAAAG-69223
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