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Einkommensteuer | Verrechnung von Altverlusten aus Kapitalvermögen mit abgeltend besteuerten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen im Wege der Günstigerprüfung
(1) Voraussetzung für die Verrechnung zwischen den dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegenden positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und den dem Steuertarif des § 32a EStG unterliegenden Altverlusten aus Kapitalvermögen ist ein Antrag auf Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG. (2) Die Ungleichbehandlung der Verrechnung von Altverlusten aus Kapitalvermögen gegenüber den Altverlusten i. S. des § 23 EStG a. F. verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Bezug: § 20 Abs. 6, § 32d Abs. 4, Abs. 6, § 23 Abs. 3 Satz 9, Satz 10, § 52a Abs. 10 Satz 10, Abs. 11 Satz 11 EStG; Art. 3 Abs. 1 GG).
Im Urteilsfall hatte ein Ehepaar im Jahr 2009 Kapitaleinkünfte i. H. von mehr als 6 Mio. €. Es verfügte über einen – aus Kapitaleinkünften stammenden – Verlustvortrag nach § 10d EStG i. H. von knapp 4,4 Mio. €, der zum gesondert festgestellt ...