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Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung eines Marktplatzes
Verwendet eine Stadt ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche wie auch für hoheitliche Zwecke, kann sie diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen und ist deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt (Bezug: § 2 Abs. 1, Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2 und 4 UStG; Art. 16 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 168 Buchst. a, Art. 173 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL).
Beabsichtigt der Unternehmer, eine von ihm bezogene Leistung zugleich für seine wirtschaftliche und seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, kann er den Vorsteuerabzug grundsätzlich nur insoweit in Anspruch nehmen, als die Aufwendungen hierfür seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Beabsichtigt der Unternehmer daher eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, ist er insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. A...