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BFH 26.07.2017 II R 33/15, StuB 1/2018 S. 46

Erbschaft-/Schenkungsteuer | Nach Erbfall aufgetretener Reparaturschaden, kein Abzug der Reparaturaufwendungen als Nachlassverbindlichkeit

Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen wie Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar (Bezug: § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG).

Praxishinweise

(1) Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG die vom Erblasser herrührenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind.

(2) Aufwendungen zur ...