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StuB 1/2018 S. 48

Unpfändbare Aufwandsentschädigungen

Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt gem. NWB WAAAG-43944 dann vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung darin liegt, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies hat der Schuldner darzulegen. Keine Aufwandsentschädigung ist gegeben, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll. Ferner hat der BGH entschieden, dass Entschädigungen für Zeitversäumnisse pfändbar sind.

Praxishinweise

(1) Zahlungen für Apothekenbesichtigungen, Kurzbesuche und die Zeitversäumnisse fallen nicht unter § 850a Nr. 3 ZPO. Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, gehören in vollem Umfang – ohne einen Abzug für b...