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KSR Nr. 1 vom Seite 9

Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung eines Marktplatzes

BFH lässt die Vorsteuer nur anteilig zum Abzug zu

Jörg Ramb

Der BFH hat entschieden, dass eine Stadt nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn sie einen ihr gehörenden Marktplatz sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet. Die Stadt kann den Marktplatz nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug aus den Kosten der Errichtung und Gestaltung eines Marktplatzes durch die Klägerin, einer als Heilbad anerkannten und Kurbeiträge erhebenden Stadt. Die Stadt hatte auf dem Gelände eines ehemaligen Supermarkts den Marktplatz mit Säulen, Hinweistafeln, Ruhebänken und Brunnen gestaltet und außerdem eine Bühnenanlage mit Zuschauertribünen, Geräteraum sowie Toilettenanlage auf dem angrenzenden Kurparkgelände errichtet. Dort fanden Bürger- und Vereinsfeste sowie Public-Viewing-Veranstaltungen und Konzerte (aber kein Wochenmarktbetrieb) statt, jeweils mit freiem Eintritt. Die Stadt machte den Vorsteuerabzug aus den zur Errichtung des Marktplatzes empfangenen Werklieferungen mit der Begründung geltend, der Platz diene dem Kurbetrieb, der wegen der Erhebung von Kurbeiträgen ein Betrieb gewerblicher Art und damit eine unternehmerische Tätigkeit ...