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Depotübergreifende Verlustverrechnung mit Altverlusten aus § 23 EStG a. F. möglich
Altverlustverrechnung geht depotbezogener Verlustverrechnung vor
Der BFH hat in einer weiteren Entscheidung konsequent den Willen des Gesetzgebers berücksichtigt, wonach die Verlustverrechnung mit Altverlusten vorrangig zu der depotinternen Verrechnung zu erfolgen hat. Die entgegenstehende Verfahrensvorschrift für das Steuerabzugsverfahren ist insoweit nachrangig. Sie betrifft nur die unterjährige Behandlung durch die Depotbank.
Vorrangige Verrechnung der im Steuerabzugsverfahren berücksichtigten Verluste
Im Besprechungsfall hat der Kläger im Streitjahr 2010 folgende Kapitaleinkünfte erzielt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Depot A-Bank | Depot B-Bank | |
Erträge nach § 20 Abs. 1 EStG | 137.899 € | 30.836 € |
positive Erträge nach § 20 Abs. 2 EStG (Veräußerung von Kapitalanlagen ohne Aktien) | 11.109 € | 194.840 € |
Verluste nach § 20 Abs. 2 EStG (sonstige Verluste ohne Aktien) | ./. 141.466 € |
Nach der Erträgnisaufstellung der A-Bank erzielte der Kläger Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 149.007 € und nach der Erträgnisaufstellung der B-Bank nach der Verlustverrechnung innerhalb des Depots Kapitalerträge in Höhe von 84.209 €. Außerdem erzielte der Kläger aus einem privaten Darlehen Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Höhe von 545 €. In der Anlage KAP seiner Einkommensteuererklärung für 2010 erklärte der Kläger Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 233.217 €, darin...