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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 21 | Erbschaftsteuer: Keine Nachlassverbindlichkeit bei nach dem Erbfall aufgetretenem Gebäudeschaden

Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen wie Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, sind nach einem aktuellen Urteil des BFH nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG setzt eine konkrete öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung des Erblassers im Todeszeitpunkt voraus.

Ein Urteil zur Erbschaftsteuer haben wir noch für Sie. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.

Erst nach dem Tod des Erblassers war in einem geerbten Haus ein Ölaustritt bemerkt worden. Es stellte sich heraus, dass der Erblasser falsches Öl getankt hatte. Von den Erben wurde eine Fachfirma mit der Beseitigung des Schadens beauftragt. Das FG Münster hatte in erster Instanz die Aufwendungen zur Beseitigung des Ölschadens nicht als Nachlassverbindlichkeiten anerkannt.

Der II. Senat des BFH hat dies jetzt bestätigt. Die Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeit setzt eine konkrete öf...