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GOÄ, Privatpatienten mit Basistarif und Abrechnung außervertraglicher Leistungen bei Kassenpatienten
In der November-Ausgabe dieser Zeitschrift (ZFA 11/2017, S. 10 ff.) haben Sie die gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen des zahnärztlichen Abrechnungswesens kennengelernt. Anknüpfend an diesen Artikel geht es nun darum, mehr über die GOÄ, Privatpatienten mit Basistarif und die Abrechnung außervertraglicher Leistungen bei Kassenpatienten zu erfahren.
Die GOÄ – Gebührenordnung für Ärzte
Zahnärzte können laut § 6 der GOZ auf Teile der GOÄ zugreifen. Darunter sind Ausschnitte aus der GOÄ zu verstehen, die auch ein Zahnarzt zur Abrechnung einer Behandlung verwenden darf. Auch im BEMA gibt es einige Leistungen und Gebühren aus der GOÄ, die über die Krankenkasse abgerechnet werden können.
Die Leistungen und Gebühren sind jedoch für Kassenpatienten und privat versicherte Patienten unterschiedlich. So kann ein Zahnarzt z. B. für eine OP-Leistung (Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion o. Ä.) bei einem Privatversicherten einen GOÄ-Zuschlag berechnen, jedoch nicht bei einem Kassenpatienten.
Privatpatienten mit Basistarif
Es gibt Patienten, die nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig sind. Diese Patienten müssen, wenn sie sich nicht freiwillig gesetzlich versichern, von ...