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Geringwertige Wirtschaftsgüter und Bildung eines Sammelpostens
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 25Seit über 50 Jahren unverändert wurden mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom die Betragsgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2018 (endlich) angehoben.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
Die bisherige Obergrenze [i]Neue Höchstgrenze von 800 € für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG wurde von 410 € auf 800 € angehoben. Damit können ab dem Jahr 2018 abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 € (netto) im Jahr der Anschaffung, Herstellung, Einlage oder Betriebseröffnung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dadurch entfällt eine Aktivierung des Wirtschaftsguts in der Steuerbilanz.
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, geringwertige Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz zu aktivieren und nach den allgemeinen Abschreibungsregeln des § 7 EStG über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.
Das Sofortabschreibungswahlrecht [i]Wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht nach § 6 Abs. 2 EStG kann wirtschaftsgutbezogen für jedes einzelne Wirtschaftsgut gesondert ausgeübt werden.