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Lohn und Gehalt kompakt
Einkommensteuer | Ehrenamtliche Nebentätigkeit – Abgrenzung zur Haupttätigkeit (BFH)
Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber ist als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit anzusehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (; NV).
Sachverhalt:
Die Mitarbeiter des Klägers sind in ihrem Hauptberuf in Vollzeit angestellt. Einige von ihnen leisteten zusätzliche ehrenamtliche Schichten. Hierfür erhielten die Mitarbeiter eine pauschale Aufwandsentschädigung. Lohnsteuer wurde vom Kläger insoweit weder einbehalten noch abgeführt. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung erließ das FA deshalb einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und andere Lohnsteuerabzugsbeträge.
Der BFH führte hierzu u. a. aus:
Es liegt keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Nebentätigkeit vor, weil die Aufgaben der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter die gleichen sind.
Beide Tätigkeiten stehen in einem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, sodass die ehrenamtlich geleisteten Schichten der Haupttätigkeit zuzurechnen und nicht als eigenständige steuerbegünstigte Nebentätigkeit zu beurteilen sind.
Ein schädlicher wirtschaftlicher Zusammenhang...