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BFH 23.08.2017 I R 80/15, NWB 52/2017 S. 3987

Körperschaftsteuer | Organschaft: Keine sachliche Unbilligkeit bei verzögerter Bearbeitung eines Eintragungsantrags beim Registergericht

Wird eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft infolge einer verzögerten Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister erst in dem auf das Jahr der Handelsregisteranmeldung folgenden Jahr steuerlich wirksam, liegt darin keine sachliche Unbilligkeit. Das gilt nach dem auch, wenn die verzögerte Eintragung auf einem Fehlverhalten einer anderen Behörde – hier: Registergericht – beruhen sollte.

Anmerkung:

Behördenversagen ist danach nicht unbillig. Der Senat sieht keinen Raum für eine Billigkeitsmaßnahme, weil das Gesetz eindeutig und bewusst das Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags durch Eintragung im Handelsregister vor Ende des Wirtschaftsjahres zur Voraussetzung für die Wirksamkeit erhoben hat. Damit bleibt dem Steuerpflichtigen nur der Weg d...