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NWB Nr. 52 vom Seite 3984

Verrechnung von Altverlusten mit abgeltend besteuerten positiven Einkünften

von Dieter Steinhauff, München

§ 20 Abs. 6 EStG beschränkt nach der Systemumstellung auf die Abgeltungsteuer die Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen. Im Streitfall erzielten die verheirateten Kläger im Streitjahr 2009 u. a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zum war für die Kläger ein verbleibender, aus negativen Kapitaleinkünften der Vorjahre herrührender Verlustvortrag zur Einkommensteuer festgestellt worden. Das Finanzamt veranlagte die Kläger unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG a. F. verrechnete es mit den dem gesonderten Tarif gem. § 32d Abs. 1 EStG unterliegenden Kapitaleinkünften des Streitjahres; die verbleibenden Kapitaleinkünfte wurden den Einkünften i. S. des § 2 EStG zugerechnet. Mit ihrem Einspruch machten die Kläger geltend, es handele sich bei dem Verlustvortrag ursprünglich um negative Einkünfte i. S. des § 20 EStG. Diese seien nicht vom Gesamtbetrag der dem progressiven Steuertarif unterliegenden Einkünfte abzuziehen, sondern direkt von den gem. § 32d Abs. 1 EStG zu besteuernden Kapitaleinkünften. Ein Antrag auf Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG sei nicht erforderlich. Einspruch, Klage und Revision hatten keinen Erfol...