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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 11 | Umsatzsteuer: Unbedingt auf detaillierte Leistungsbeschreibung achten

Eine Rechnung, mit der über Transport- und Logistikleistungen abgerechnet wird und die als Beschreibung des Leistungsgegenstandes die Bezeichnung „Tagestouren in Hamburg und Umland” enthält und als Leistungszeitraum lediglich einen gesamten Monat ausweist, ist nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Hamburg nicht ordnungsgemäß i. S. von § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG und berechtigt den Empfänger daher nicht zum Vorsteuerabzug.

Ein Dauerbrenner bei der Umsatzsteuer ist die Frage: Wie detailliert muss der Gegenstand der Leistung in einer Rechnung beschrieben sein, damit der Empfänger keine Probleme beim Vorsteuerabzug bekommt.

Die Beschreibung der Leistung ist ein zentraler Bestandteil einer Rechnung. Die den Leistungsgegenstand betreffenden Angaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Beschreibung darf nicht so allgemein sein, dass die Gefahr einer mehrfachen Abrechnung der damit verbundenen Leistung in einer anderen Rechnung besteht.

Das FG Hamburg hatte jüngst über folgenden Fall zu entscheiden: Rechnu...