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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 02-03 | Pauschalbesteuerung: Ermittlung der Bemessungsgrundlage für § 37b EStG bei Veranstaltungen

Unternehmen bieten häufig Veranstaltungen für ihre Geschäftspartner und Arbeitnehmer an. Hinsichtlich der geldwerten Vorteile können die Unternehmen die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG für Sachzuwendungen wählen. In die Bemessungsgrundlage sind jedoch nicht prinzipiell sämtliche Aufwendungen für die Veranstaltung einzubeziehen. Nach einer Kurzinformation der OFD Nordrhein-Westfalen sind drei Arten von Veranstaltungen zu unterscheiden.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat sich in einer Kurzinformation zur Lohnsteuer zu einer sehr interessanten Frage geäußert. Es geht um die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG. Und zwar konkret bei Veranstaltungen für Geschäftspartner und Arbeitnehmer.

Der Hintergrund ist bekannt: Unternehmen bieten häufig Veranstaltungen für ihre Geschäftspartner und für ihre Arbeitnehmer an. Für die geldwerten Vorteile können die Unternehmen die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG wählen: 30 % Einkommensteuer zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer. Das Wahlrecht kann für die Geschäftspartner und für die eigenen Arbeitnehmer getrennt ausgeübt werden.

Die OFD aus NRW weist darauf hin: Es sind nicht ...