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BGH 10.10.2017 VI ZR 556/14, NWB 51/2017 S. 3921

Anlageberatung | Empfehlung einer Finanzportfolioverwaltung ist keine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung

Eine Anlageberatung wird nicht erbracht, wenn (nur) eine Finanzportfolioverwaltung empfohlen wird, ohne dass dabei auch auf bestimmte Finanzinstrumente hingewiesen wird. Eine Anlagevermittlung wird nicht erbracht, wenn sich die Vermittlung nur auf den Abschluss eines Portfolioverwaltungsvertrags bezieht. Ein solcher Vertrag ist kein Geschäft über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG).

Anmerkung:

Die Beklagte hatte dem Kläger eine Kapitalanlage empfohlen. Der BGH verneint einen Schadensersatzanspruch des Klägers, da die Beklagte keine erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen erbracht habe, ohne über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KWG). § 32 KWG ist (zwar) nach st. Rspr. Schutzgesetz zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers ...