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Übermittlung einer elektronischen Kopie des Rechnungsoriginals
Der BFH hat im Urteil vom zu den Anforderungen an einen Vorsteuer-Vergütungsantrag nach alter Rechtslage (bis ) Stellung genommen. Nach Ansicht des XI. Senats reicht für die Vorsteuervergütung aus, dass ein Scan der Kopie der Rechnung vorgelegt wird. Die Finanzverwaltung hatte für einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag den Scan der Original-Rechnung verlangt.
A. Leitsatz (amtlich)
Dem Vergütungsantrag ist i. S. von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a. F. in elektronischer Form die Rechnung „in Kopie“ beigefügt, wenn das elektronisch übermittelte Dokument eine originalgetreue Reproduktion der Rechnung ist.
B. Sachverhalt
Geklagt hatte ein in Polen ansässiger Unternehmer. Er beantragte über das Portal der polnischen Finanzverwaltung die Vorsteuervergütung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dem Antrag war eine Rechnung mit Steuerausweis von deutscher Umsatzsteuer beigefügt, die mit dem Aufdruck „Kopie“ versehen war. Die Rechnungskopie wurde in elektronischer Form dem Antrag beigefügt. Später reichte der Kläger noch einen Scan des Originals der Rechnung nach.
C. Entscheidung des BFH
Der BFH lässt hier eine Vorsteuervergütung zu. Die „Kopie der Rechnung“ erfüllt die Anforderungen des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a. F. Dies...