BSG Urteil v. - B 12 KR 2/16 R

Krankenversicherung - keine Beitragspflicht von vom Versorgungswerk der Presse zu günstigen Gruppentarifen beschafften Versicherungsleistungen - Versorgungswerk der Presse ist keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung

Leitsatz

1. Vom Versorgungswerk der Presse zu günstigen Gruppentarifen beschaffte Versicherungsleistungen sind nicht schon deswegen beitragspflichtige Versorgungsbezüge, sondern Erträge aus einer privaten Versicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Pflichtversicherten beitragsfrei sind.

2. Das Versorgungswerk ist weder eine Pensionskasse noch organisiert es als Versorgungseinrichtung "eigener Art" eine betriebliche Altersversorgung.

Gesetze: § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 237 S 1 SGB 5, § 7 Abs 1 VAG, § 118a VAG

Instanzenzug: SG Gelsenkirchen Az: S 11 KR 71/13 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 5 KR 35/14 Urteil

Tatbestand

1Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht von Rentenzahlungen aufgrund einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus dem Versorgungswerk der Presse (im Folgenden: VwdP) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

2Der 1959 geborene Kläger war seit 1983 als Lokalredakteur bei dem Zeitungshaus B. beschäftigt und bezieht seit eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung. Er war in der GKV bei der beklagten Krankenkasse ab diesem Zeitpunkt bis als Rentner pflichtversichert.

3Der Kläger schloss im Jahr 1993 aufgrund eines zwischen der VwdP GmbH mit einem Konsortium von Versicherungsunternehmen bestehenden Vertrags mit Letzterem ua freiwillig einen Lebensversicherungsvertrag "mit dynamischem Zuwachs von Leistung und Beitrag, mit Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall, mit Rentenwahlrecht, Beitragsbefreiung und Rente bei Berufsunfähigkeit" (Vers-Nr 0) sowie Ablauf zum ab. Der Kläger war Versicherungsnehmer sowie versicherte Person und finanzierte die monatlichen Prämien durchgehend privat. Auf die vierteljährlichen Rentenzahlungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung führte das VwdP im Zahlstellenverfahren Beiträge zur GKV an die Beklagte für den Zeitraum vom bis zunächst nicht ab. Erstmalig ab - bis (Ende der Mitgliedschaft bei der Beklagten) - behielt es Krankenversicherungsbeiträge ein und leitete diese an die Beklagte weiter.

4Nachdem die Beklagte den Kläger hierüber in Kenntnis gesetzt hatte, stellte dieser im August 2012 einen "Überprüfungsantrag wegen zu Unrecht erhobener Beiträge gemäß § 44 SGB X" und wies darauf hin, dass eine "Verbeitragung" nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG nicht in Betracht komme, wenn ein Arbeitnehmer - wie er - Versicherungsnehmer sei und die Prämien selbst gezahlt habe. Mit Bescheid vom stellte die Beklagte erstmals die Beitragspflicht der Rentenzahlungen ua in der GKV fest, lehnte den Antrag des Klägers auf Erstattung der für die Zeit ab einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge ab und forderte unter Bezugnahme auf eine Aufstellung über die jeweiligen Beitragshöhen Krankenversicherungsbeiträge ab bis nach. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom unter Hinweis darauf zurück, dass die vom VwdP dem Kläger erbrachten Rentenzahlungen als Versorgungsbezug nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V in der GKV beitragspflichtig seien.

5Mit Urteil vom hat das SG die Anfechtungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das das erstinstanzliche Urteil geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Beitragspflicht der Rentenzahlungen als Versorgungsbezug nicht feststellen und auf dieser Grundlage weder Krankenversicherungsbeiträge ab einbehalten noch ab nachfordern dürfen. Die Zahlungen seien als beitragsfreie Bezüge aus einer privaten Lebensversicherung einzustufen. Das VwdP sei keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V, weil es an einer berufsspezifischen Eingrenzung des versicherbaren Personenkreises fehle. Die Zahlungen stellten auch keine nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V beitragspflichtigen Renten der betrieblichen Altersversorgung dar. Das VwdP sei weder eine solche Einrichtung noch eine Pensionskasse. Dem stehe bereits die gewählte Rechtsform als GmbH entgegen. Auch führe das VwdP die betriebliche Altersversorgung nicht selbst durch, sondern vermittele lediglich Versicherungen zu günstigen Konditionen. Sie sei "Makler mit Inkassofunktion", ohne selbst Anspruchsgegner zu sein. Überdies ändere die förmliche Übernahme von Aufgaben einer Zahlstelle an der Einordnung der Rentenzahlungen als Leistungen einer privaten Lebensversicherung nichts. Die zu den Direktversicherungen ergangene Rechtsprechung des - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) und des - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12) komme nicht zur Anwendung, weil keine Direktversicherung im Streit stehe und diese Rechtsprechung auch bei Annahme einer Pensionskasse nicht relevant sei. Jedenfalls fehle es für einen institutionellen Zusammenhang an dem erforderlichen Zusammenhang der Rentenzahlungen mit der früheren Beschäftigung, weil die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf freiwilliger Basis und ohne Beteiligung des Arbeitgebers zustande gekommen sei. Ob § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V darüber hinaus verlange, dass die Versorgung auf Arbeitnehmer eines bestimmten Betriebes/Unternehmens beschränkt sein müsse, könne danach offenbleiben.

6Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 und Nr 5 SGB V. Die streitigen Beiträge seien als solche auf beitragspflichtige Versorgungsbezüge anzusehen. Das VwdP sei eine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V, weil die Mitgliedschaft darin auf Angehörige bestimmter Berufe beschränkt sei. Dessen Öffnung für andere Personen bewirke keinen Wegfall der Beschränkung, weil es für deren Aufnahme eines Verwaltungsratsbeschlusses bedürfe. Jedenfalls seien die Rentenzahlungen an den Kläger der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V zuzuordnen. Das LSG lasse den Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zum VwdP und der früheren Erwerbstätigkeit völlig außer Acht. Ein solcher bestehe, weil der Zugang zu der Versorgungseinrichtung auf Angehörige der Medien- und Kommunikationsbranche und damit eines bestimmten Wirtschaftszweiges beschränkt sei. Einer Qualifizierung als betriebliche Altersversorgung stehe nicht entgegen, dass der Kläger die Rentenzahlungen freiwillig sowie mit eigenen Mitteln erworben und er den Lebensversicherungsvertrag mit dem Versicherungskonsortium abgeschlossen habe. Der Kläger habe die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nur aufgrund des mit dem VwdP bestehenden Rahmenvertrags abschließen können. Ferner werde die Rente vom VwdP geleistet.

7Die Beklagte beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom zurückzuweisen.

8Der Kläger und die Beigeladene beantragen,die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Seine Rentenzahlungen seien Bezüge aus einer privaten Lebensversicherung. Das VwdP sei mangels Beschränkung des versicherbaren Personenkreises keine berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V und auch keine Institution nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Es stelle nur eine Vermittlungsorganisation für Versicherungsverträge dar.

Gründe

10Die zulässige Revision der beklagten Krankenkasse hat in der Sache keinen Erfolg.

11Zu Recht hat das LSG das die Anfechtungsklage abweisende erstinstanzliche Urteil und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben. Die Beklagte hat darin unzutreffend festgestellt, dass die vierteljährlichen Rentenzahlungen, die der Kläger wegen Berufsunfähigkeit aus dem hier in Rede stehenden Lebensversicherungsvertrag (Vers-Nr 0) erhält, als Versorgungsbezug in der GKV beitragspflichtig sind.

121. Im vorliegenden Rechtsstreit beitragsrechtlich zu beurteilen sind lediglich die Rentenzahlungen aus der vorgenannten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und nicht auch diejenigen aus den über das VwdP abgeschlossenen anderen Lebensversicherungsverträgen. Hinsichtlich der Lebensversicherung, die ebenfalls in Form einer Berufsunfähigkeitsrente ausgezahlt wird (Vers-Nr 7), haben sich die Beteiligten im Berufungsverfahren zur Frage der Beitragspflicht dem rechtskräftigen Ausgang dieses Rechtsstreits unterworfen. Nicht zu überprüfen ist auch, ob der Kläger auf die Berufsunfähigkeitsrente Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten hat; insoweit ist das Verfahren erstinstanzlich abgetrennt worden. Nicht zu befinden hat der Senat schließlich über die in den angefochtenen Bescheiden ebenfalls enthaltenen Entscheidungen der Beklagten über die Nachforderung von Krankenversicherungsbeiträgen für die Zeit vom bis und die Beitragserstattung für die Zeit ab (bis ). Nach ihren Erklärungen in der mündlichen Revisionsverhandlung gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass vorliegend nur über die Beitragspflicht der Rentenzahlungen entschieden werden soll und sie sich hinsichtlich der Beitragsnachforderung und der Beitragserstattung nach dem rechtskräftigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens richten wollen.

132. Die Entscheidung der Beklagten über die Beitragspflicht der dem Kläger gewährten Rentenzahlungen wegen Berufsunfähigkeit in der GKV, die sie isoliert durch feststellenden Verwaltungsakt treffen durfte (vgl - Juris RdNr 18), ist rechtswidrig. Die vom Kläger bezogenen, vom beigeladenen VwdP vermittelten und verwalteten Versicherungsleistungen sind keine Versorgungsbezüge nach § 229 Abs 1 S 1 SGB V, sondern stellen Erträge aus einer privaten Lebensversicherung dar, die in der GKV bei pflichtversicherten Rentnern nicht beitragspflichtig sind.

14a) Nach § 237 S 1 SGB V (in der unverändert gebliebenen Fassung des GRG vom , BGBl I 2477) wird der Bemessung der Beiträge bei in der GKV pflichtversicherten Rentnern - wie dem Kläger - neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) ua auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr 2) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind" (§ 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V) und die "Renten der betrieblichen Altersversorgung" (§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V), soweit sie - entsprechend der Formulierung in der Einleitung des § 229 Abs 1 S 1 SGB V - "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Diese Heranziehung von Versorgungsbezügen begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46; zuletzt BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 Leitsatz und RdNr 9 ff sowie Nr 11 RdNr 8; BSG SozR 2200 § 180 Nr 21 S 71 ff; BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr 23 S 77 ff; BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 92 f; - Die Beiträge Beilage 2009, 179 = Juris RdNr 15 mwN; zuletzt - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18, RdNr 10).

15b) Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung keine beitragspflichtigen Renten iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V sind, weil das beigeladene VwdP keine für Angehörige bestimmter Berufe errichtete Versicherungs- und Versorgungseinrichtung ist (ebenso - Juris RdNr 20 und Urteil vom - L 1 KR 491/08 - Juris RdNr 22; - Juris RdNr 36 ff und Urteil vom - L 5 KR 4986/08 - Juris RdNr 36; Bayerisches - Juris RdNr 20 und Urteil vom - L 5 KR 253/14; offengelassen von - Juris RdNr 21 und - Juris RdNr 17).

16§ 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V entspricht inhaltlich § 180 Abs 8 S 2 Nr 3 RVO, der zu den Versorgungsbezügen die "Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Berufsgruppen" zählte. In der Begründung zu dieser Vorschrift war seinerzeit lediglich angegeben worden, dass unter Nr 3 "insbesondere Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für die kammerfähigen freien Berufe (zB Architekten, …), der Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und der Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft" fielen (BT-Drucks 9/458 S 35). Zu den in § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen können über diese Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen hinaus auch privatrechtliche Versicherungseinrichtungen gehören, und zwar auch dann, wenn die Mitgliedschaft bei der Einrichtung nicht auf einer gesetzlich begründeten Pflicht beruht, sondern freiwillig ist (zum Ganzen - SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 74 ff, unter Hinweis auf - SozR 3-2500 § 229 Nr 6 S 22 f, und - SozR 2200 § 180 Nr 42 S 172 ff).

17Eine privatrechtliche Einrichtung, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, der Versorgung ihrer Mitglieder zu dienen, gehört jedoch nur dann zu den in § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen, wenn der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe begrenzt ist. Lediglich bei einer solchen Begrenzung der Mitgliedschaft besteht eine Vergleichbarkeit mit den in der Gesetzesbegründung zu § 180 Abs 8 S 2 Nr 3 RVO genannten berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen. Dies und die durch die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe vermittelte Mitgliedschaft rechtfertigt dann die Einbeziehung der über eine solche Einrichtung bezogenen Versicherungsleistungen in die in § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V genannten beitragspflichtigen Versorgungsbezüge. Das BSG hat daher privatrechtliche Versorgungseinrichtungen zu solchen iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V nur dann gerechnet, wenn bei der Einrichtung kraft Satzung die Mitgliedschaft und der Kreis der Versicherungsnehmer auf Angehörige eines Berufes beschränkt waren (ausführlich hierzu - SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 75 f).

18Unter Berücksichtigung seiner satzungsmäßigen Grundlagen (dazu aa) erfüllt das beigeladene VwdP die von der Rechtsprechung zu § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V aufgestellten Voraussetzungen nicht (dazu bb).

19aa) Nach § 2 Nr 1 seiner Satzung (Stand: Juli 1993) ist Unternehmensgegenstand des VwdP, dessen Stammkapital von zahlreichen Verbänden von (Zeitungs-)Verlegern und Journalisten gehalten wird, neben anderen Gegenständen die "Beschaffung von Versicherungen, ohne selbst Versicherer zu sein, a) für Redakteure und Journalisten, die einer tarifvertraglich festgelegten Versicherungspflicht unterliegen; b) für andere für Zeitungen, Zeitschriften, presseredaktionelle Hilfsunternehmen, Rundfunkanstalten und ähnliche Unternehmen journalistisch tätige Personen; c) für Verleger und leitende Angestellte der unter b) aufgeführten Unternehmen; d) für Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zustimmt". Wie das LSG zur Praxis des Verwaltungsrates für den Senat bindend festgestellt hat, wird eine solche Zustimmung für Ehepartner und Kinder von Versicherten oder Mitarbeiter des VwdP generell erteilt, ohne dass diese Aufzählung abschließend wäre. Im Übrigen hält sich der Verwaltungsrat nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen für darin frei, auch der Aufnahme anderer Personen zuzustimmen, die keines der vorgenannten Kriterien erfüllen.

20Zur Verwirklichung seines Satzungszweckes hat das VwdP mit einem aus der A.-Lebensversicherung AG, der C. Lebensversicherung AG und der G. Lebensversicherung AG bestehenden Versicherungskonsortium einen Rahmenvertrag geschlossen, aufgrund dessen das Konsortium den Versicherungsschutz für die in der Satzung des VwdP genannten Personenkreise übernimmt (vgl § 1 der grundlegenden Rahmenvereinbarung vom ). Darin ist ferner geregelt, dass das VwdP den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen den Gesellschaftern einerseits und den Versicherungsnehmern, den Versicherten oder etwa berechtigten dritten Personen andererseits vermittelt, ohne Gläubiger oder Schuldner aus einem der abgeschlossenen Versicherungsverträge zu werden (vgl § 5 Abs 4 der Rahmenvereinbarung).

21bb) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das VwdP bereits deshalb keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V ist, weil es - worauf das LSG abhebt - keinen der anerkannten freien Berufe erfasst. Jedenfalls sind dessen Anforderungen nicht erfüllt, weil der Kreis der möglichen Mitglieder des VwdP nach seiner Satzung nicht auf die Angehörigen eines oder mehrerer Berufe beschränkt ist (wie hier aaO, RdNr 20, Urteil vom , aaO, RdNr 22; aaO, RdNr 38, und Urteil vom , aaO, RdNr 36; Bayerisches aaO). Soweit angesichts der offenen Bezeichnungen der "versicherbaren Berufe" überhaupt eine berufsspezifische Zuordnung für möglich gehalten werden kann (zweifelnd aaO, RdNr 22), fehlt es an einer Begrenzung jedenfalls aber deshalb, weil die Satzung des VwdP insoweit auch an Funktions- und nicht nur an Berufsbezeichnungen anknüpft (zB Inhaber, Mitarbeiter in leitender Funktion, Geschäftsführer, Dozenten, vgl Merkblatt GV---0117Z0). Vor allem steht der Annahme einer berufsspezifischen Eingrenzung des versicherbaren Personenkreises entgegen, dass das VwdP für alle Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zustimmt (vgl § 2 Nr 1 lit d der Satzung), Versicherungen nach seiner Satzung beschaffen kann. Dass dieses möglicherweise auch der Optimierung von Versicherungsrisiken dient, wie die Beklagte meint, ist dabei ohne Belang.

22c) Die dem Kläger gewährte Berufsunfähigkeitsrente ist auch nicht als Rente der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V in der GKV beitragspflichtig (wie hier - neben dem Berufungsgericht - aaO, RdNr 21 f, Urteil vom , aaO, RdNr 23 ff; Bayerisches aaO, RdNr 17 ff, Urteil vom , aaO; aA aaO, RdNr 21 ff; aaO, RdNr 39 ff, und Urteil vom , aaO, RdNr 37 ff).

23aa) Der Senat hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV seit jeher - sowohl unter Geltung der RVO (§ 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO) als auch unter Geltung des SGB V (§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V) - als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eigenständig verstanden. An dieser eigenständigen beitragsrechtlichen Betrachtung hält der Senat grundsätzlich - für Fälle wie den vorliegenden - fest; der - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) hat daran nichts geändert (vgl insoweit schon - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13 und - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18, RdNr 11).

24Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V gehören danach alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, bei denen in typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Berufs- bzw Erwerbstätigkeit besteht. Diese "institutionelle Abgrenzung" orientiert sich allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall (stRspr, zuletzt - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18, RdNr 12, und - SozR 4-2500 § 229 Nr 17 RdNr 22, mit weiteren Erläuterungen und zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Eine allgemeine "Vermögensabschöpfung" ist vom Gesetzgeber nicht gewollt.

25bb) Hiervon ausgehend kommt eine Beurteilung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung als Rente der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V nicht etwa schon deshalb in Betracht, weil sie institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst werden. Die Leistungsgewährung erfolgt weder durch eine Pensionskasse (dazu (1)) noch im Durchführungsweg "Direktversicherung" (dazu (2)). Die vom Kläger bezogene Berufsunfähigkeitsrente ist auch nicht nach allgemeinen Merkmalen mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar (dazu (3)).

26(1) Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, stellt das die Leistungen auszahlende VwdP keine Pensionskasse im Sinne des Betriebsrentenrechts (§ 1b Abs 3 S 1 BetrAVG) dar (ebenso aaO, RdNr 25, und Urteil vom , aaO, RdNr 21; Bayerisches aaO, RdNr 17, Urteil vom , aaO; aA aaO, RdNr 40 f: "entsprechen"). Der Senat kann offenlassen, ob - wie das LSG meint - einer solchen Annahme bereits die gewährte Rechtsform als Gesellschaft mit beschränkter Haftung entgegensteht, weil (Lebens-)Versicherungsunternehmen nach § 7 Abs 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in dieser Rechtsform nicht betrieben werden dürfen. Jedenfalls verlangt das Gesetz nach der in § 118a VAG (eingefügt mit Wirkung vom durch Art 1 Nr 24 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom , BGBl I 2546) enthaltenen Legaldefinition der Pensionskasse ua, dass diese das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt (Nr 1) und der versicherten Person ein eigener Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse eingeräumt ist (Nr 4). Beides ist hier nicht der Fall (vgl zu den rechtlichen Charakteristika einer Pensionskasse - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18, RdNr 13 ff).

27(2) Die vom Kläger bezogenen Leistungen sind auch nicht institutionell nach dem zugrunde liegenden Versicherungstyp vom Betriebsrentenrecht erfasst. Sie sind nicht Erträge einer Lebensversicherung, die als Direktversicherung vom Arbeitgeber des Klägers abgeschlossen wurde (für solche und vergleichbare Fälle - neben dem Berufungsgericht - ebenso aaO, RdNr 37, sowie Urteil vom , aaO, RdNr 39; ferner LSG Rheinland-Pfalz, aaO, RdNr 25). Nach den Feststellungen des LSG war der Kläger selbst durchgehend Versicherungsnehmer.

28(3) Lässt sich die Eigenschaft als betriebliche Altersversorgung nicht schon aus einer institutionellen Betrachtung herleiten, sind wesentliche Merkmale einer Rente iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V - als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme - ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der (früheren) Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion als weiteres Merkmal der Vergleichbarkeit (stRspr, zuletzt - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 14 mwN; - SozR 4-2500 § 229 Nr 19 RdNr 20). Der betriebliche Zusammenhang ist dabei anhand einer objektiven Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Insoweit muss festgestellt werden können, dass die zu beurteilenden Leistungen zwar nicht im Einzelnen nachweisbar, aber typischerweise hinreichend in der (früheren) Beschäftigung verwurzelt sind bzw aufgrund der Beschäftigung erworben wurden. Wer ausschließlich aufgrund einer bestimmten Berufstätigkeit in den Genuss solcher Leistungen gelangen kann und dieses Recht auch ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern ist als Begünstigter in eine betriebliche Altersversorgung eingebunden und macht sich damit in gewissem Umfang deren Vorteile nutzbar ( - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 17). In welcher organisatorischen Form ein Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung für seine Arbeitnehmer sicherstellt, ist ohne Belang.

29Hieran gemessen liegt bei objektiver Betrachtung ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb der dem Kläger gewährten Rente aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und seiner Beschäftigung beim Zeitungshaus B. nicht vor. Das beigeladene VwdP organisiert keine betriebliche Altersversorgung "eigener Art" (so aber aaO, RdNr 25) (dazu (a)). Darüber hinaus fehlt ein hinreichender Betriebsbezug, weil die vom VwdP beschafften Versicherungsleistungen typischerweise nicht nur der Versorgung eines oder mehrerer wirtschaftlich verbundener oder demselben Wirtschaftszweig zugehöriger Unternehmen zu dienen bestimmt sind (dazu (b)).

30(a) Zutreffend bewertet der Kläger das VwdP als "Vermittlungsorganisation für Versicherungsverträge" im weiteren Sinne. Betriebliche Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV wird von dieser Einrichtung nicht durchgeführt. Zwar müssen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht von einer typischerweise in das Betriebsrentenrecht eingebundenen Institution gewährt werden (vgl - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 18, unter Hinweis auf - SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163 mwN). Jedoch fallen unter Versorgungseinrichtungen im Sinne des Beitragsrechts der GKV solche Einrichtungen nicht, die zugunsten ihrer Mitglieder lediglich mit privaten Versicherungsunternehmen kooperieren, beispielsweise Rahmenvereinbarungen mit ihnen abschließen, um für die Mitglieder - gerade auch im Bereich des "freiwilligen Versicherungsgeschäfts" - günstige Gruppentarife auszuhandeln (vgl hierzu etwa die in der Vergangenheit geführten Diskussionen um die rechtlichen Befugnisse von Krankenkassen nach § 194 Abs 1a SGB V; instruktiv insoweit Schwintowski, Die BKK 2003, 608 ff). Das Interesse einer solchen Einrichtung erschöpft sich dann regelmäßig darin, nur den Rahmenvertrag, nicht aber betriebliche Altersversorgung zur Verfügung zu stellen; ob und in welchem Umfang ihre Mitglieder von der Bereitstellung Gebrauch machen, ist für die Einrichtung ohne Bedeutung.

31Vor diesem Hintergrund kommt es aus beitragsrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob es sich bei dem beigeladenen VwdP im Sinne der Terminologie des Versicherungsvertragsgesetzes, des Handelsgesetzbuchs oder des VAG um einen "gebundenen Vermittler" handelt, der Versicherungsvermittlungsgeschäfte entweder für das Versicherungskonsortium oder die Mitglieder des VwdP betreibt. Zwar hat sich das VwdP - in seiner Satzung (§ 2 Nr 1) - einerseits zum Ziel gesetzt, für einen näher beschriebenen Personenkreis Versicherungen (nach dem Günstigkeitsprinzip) zu beschaffen, ohne selbst Versicherer zu sein. Es wickelt - nach § 5 Abs 4 der Rahmenvereinbarung - andererseits aber auch den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen dem Versicherungskonsortium und den Versicherungsnehmern ab, ohne Gläubiger oder Schuldner aus einem der abgeschlossenen Versicherungsverträge zu werden. Zudem übernimmt es Aufgaben der Verwaltung für dieses (etwa hinsichtlich der Versicherungsscheine, § 8 Abs 1 der Rahmenvereinbarung) sowie - in bestimmten Zusammenhängen - einer Zahlstelle. Ob das VwdP im Hinblick darauf zusätzlich "Geschäftsbesorger" für die Versicherungsnehmer und insoweit - als deren treuhänderähnlicher Sachwalter (vgl IVa ZR 190/83 - BGHZ 94, 356, 359) - im Rechtssinne "(Versicherungs-)Makler mit Inkassofunktion" ist, wie das Berufungsgericht meint, oder zusätzlich als gewerbsmäßiger Versicherungsvertreter für die Versicherungsunternehmen tätig wird oder im Hinblick auf die Übernahme der Prämieneinziehung und die Bestandsverwaltung Hilfsfunktionen für diese, etwa auf der Grundlage eines Funktionsausgliederungsvertrags (vgl § 5 Abs 3 Nr 4 VAG) wahrnimmt, ist für die Beurteilung aus der Sicht des Beitragsrechts der GKV aber ohne Belang.

32Verbleiben die Kernfunktionen des Versicherungsgeschäfts also bei dem Konsortium der Versicherungsunternehmen, weil nur dieses Vertragspartner der Mitglieder des VwdP wird, und ist Letzteres in der beschriebenen Weise nur bei der Beschaffung von Versicherungsschutz sowie der Gewinnung von Versicherungsnehmern behilflich, so stellt es keine Versorgungseinrichtung iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V dar. Seine "Mittlertätigkeit" ändert nichts daran, dass die Versicherungsunternehmen in Fällen wie dem vorliegenden, wenn ein Versicherungsvertrag also nicht im Wege der Direktversicherung vom Arbeitgeber abgeschlossen wird, das private Lebensversicherungsgeschäft betreiben. Erträge aus privaten Lebensversicherungen unterwirft der Gesetzgeber aber bei pflichtversicherten Rentnern in der GKV nicht der Beitragspflicht, und zwar unabhängig davon, ob solche Versicherungen unmittelbar oder über eine Institution wie das VwdP bei einem Versicherungsunternehmen zustande kommen.

33(b) Zudem weist die dem Kläger vom VwdP gezahlte Berufsunfähigkeitsrente objektiv bei typisierender Betrachtung die für die Annahme eines "betrieblichen" Zusammenhangs erforderliche hinreichende Verwurzelung in seiner (früheren) Beschäftigung nicht auf. Nach der Satzung des VwdP sollen Leistungen wie diese nicht der Versorgung von Angehörigen eines oder mehrerer wirtschaftlich miteinander verbundener oder demselben Wirtschaftszweig zuzuordnender Unternehmen dienen (ebenso aaO, RdNr 22, und Urteil vom , aaO, RdNr 25; aA aaO, RdNr 41, und Urteil vom , aaO, RdNr 39; aaO, RdNr 22). Zwar hat der Senat zuletzt - im Hinblick auf eingetretene Rechtsänderungen - für Pensionskassen offengelassen ( - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18, RdNr 17), ob er an seiner früheren Rechtsprechung zu dieser einschränkenden Voraussetzung bei Pensionskassen (vgl - SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 77; Urteile vom - 12 RK 29/94 - SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 31 und - 12 RK 9/93 - SozR 3-2500 § 229 Nr 8 S 45; Urteil vom - 12 RK 24/87 - SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163) weiter festhält. Jenseits einer institutionellen Abgrenzung nach der Versorgungseinrichtung (Pensionskasse) gilt dieses Erfordernis indessen - wie bisher - ohne Einschränkung (vgl - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 16 f), andernfalls es sich nicht um "betriebliche" Altersversorgung handelt.

34Zwar trifft es zu, dass sich der Kläger die in der Hilfestellung durch das VwdP liegenden Vorteile (günstige Gruppentarife) zunutze gemacht hat. Die bezogenen Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sind jedoch - im Hinblick auf die von der Beigeladenen vorgenommene weitreichende und offene Umschreibung im Merkblatt GV---0118Z0 "Versicherbare Wirtschaftsbereiche Presse" (Verlagswesen, Informationsdienstleistungen, Hörfunk und Fernsehen, Herstellung von Druckerzeugnissen, Werbung und Marktforschung, Buchhandel usw) sowie vor allem die in ihrer Satzung enthaltene "Öffnungsklausel" des § 2 Nr 1 lit d - typischerweise nicht (mehr) "betrieblich" veranlasst. Das erscheint besonders deutlich, wenn berücksichtigt wird, dass wegen der Verbreitung innovativer Technologien in der Medienbranche ständig neue Berufsfelder und infolgedessen neue Geschäfts- und Wirtschaftszweige entstehen, die zu einer dynamischen Ausweitung der "versicherbaren Wirtschaftsbereiche" führen werden. Auch wenn der Zugang zum VwdP, wie die Beklagte zutreffend ausführt, nicht wie bei einer privaten Lebensversicherung jedermann eröffnet ist, ist dessen Mitgliederkreis gleichwohl nicht in der für die Annahme "betrieblicher" Altersversorgung notwendigen Weise begrenzt.

353. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:101017UB12KR216R0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2547 Nr. 43
DStR 2018 S. 15 Nr. 17
DStR 2018 S. 1870 Nr. 36
UAAAG-67329