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FG München Urteil v. - 3 K 3438/14 EFG 2017 S. 1981 Nr. 24

Gesetze: UStG § 4 Nr. 8 Buchst. cUStG § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG § 3 Nr. 9 S. 1 UStG § 4 Nr. 10 Buchst. aUStG § 4 Nr. 10 Buchst. bUStG § 10 Abs. 1UStG § 25aEGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. AEGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. cEGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. DEGRL 112/2006 Art. 73 EGRL 112/2006 Art. 311 EGRL 112/2006 Art. 315

Keine Steuerfreiheit der Übertragung der Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt

keine Anwendung der Differenzbesteuerung

Leitsatz

1. Bei den Übertragungen von Kapitallebensversicherungen handelt es sich um steuerbare sonstige Leistungen. Bemessungsgrundlage ist das von den Erwerbern hierfür jeweils gezahlte Entgelt.

2. Bei den Übertragungen von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt im Wege der Vertragsübernahme oder der Abtretung handelt es sich nicht um nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG bzw. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie steuerfreie Umsätze im Geschäft mit Forderungen, sondern um steuerpflichtige sonstige Leistungen.

3. Der Begriff „Geschäft mit Forderungen” ist trotz seines weiten Wortlauts eng auszulegen und erfasst nur Ansprüche, die Gegenstand von Finanzdienstleistungen sind; dagegen erfasst er keine Forderungen aus Versicherungsverträgen.

4. Umsätze aus Veräußerungen von Lebensversicherungsverträgen sind auch nicht als Versicherungsumsätze steuerbefreit, wenn der Veräußerer selbst nicht der Versicherte ist.

5. Der Handel mit „gebrauchten” Lebensversicherungsverträgen ist nicht vergleichbar mit der Lieferung von Gebrauchtgegenständen. Die Differenzbesteuerung kommt daher nicht zur Anwendung.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 534 Nr. 10
EFG 2017 S. 1981 Nr. 24
DAAAG-64802

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