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BBK Nr. 24 vom Seite 1132

Wegfall der handelsrechtlichen Going-concern-Prämisse

Karl Sikora

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 1143Seit jeher ist umstritten, wann von der handelsrechtlichen Going-concern-Prämisse gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB abzugehen ist (sog. break-up) und welche Folgen dies nach sich zieht. Zu beiden Fragen hat es in jüngster Zeit mit der BGH-Entscheidung IX ZR 285/14 sowie der Neufassung der IDW-Verlautbarung IDW RS HFA 17 bedeutsame Entwicklungen gegeben.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Rechtlicher Hintergrund

[i] Going-concern-Check nur bei Indizien Bei der Abschlusserstellung kann grundsätzlich die Fortführung der Unternehmenstätigkeit unterstellt werden. Erst wenn Indizien vorliegen, die eine Fortführung infrage stellen, ist gesondert zu prüfen, ob tatsächlich noch von der Fortführung ausgegangen werden kann oder stattdessen ein break-up zu erfolgen hat.

[i]Keine gesetzliche RegelungWann ein derartiger break-up im Einzelnen vorzunehmen ist, ist gesetzlich nicht näher geregelt. Ebenso ungeregelt sind dessen konkrete Folgen.

II. Voraussetzungen des Wegfalls der Going-concern-Prämisse

[i] Break-up-Voraussetzungen des BGH Von der Going-concern-Prämisse ist abzugehen, wenn der Fortführung der Unternehmenstätigkeit tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Dies ist nach dem BGH der Fall, wenn

  • die Einstellung der Unternehmenstätigkeit

  • aus tatsächlichen ode...