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BBK Nr. 24 vom Seite 1139

Entnahme fremdfinanzierter Wirtschaftsgüter

Julia Breer und Karin Goy

[i]Kolbe, Einlagen und Entnahmen (HGB, EStG), infoCenter NWB MAAAB-04799 Bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist steuerrechtlich darauf zu achten, ob diese im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus der Anschaffung bzw. Herstellung stehen. Der Beitrag stellt die Erfassung der Entnahme von fremdfinanzierten Wirtschaftsgütern anhand eines Beispielsfalls dar.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Entnahme aus dem Betriebsvermögen

1. Definition Entnahme

[i]Cremer, Entnahme – Einzelunternehmen, Lexikon NWB BAAAG-51435 Eine Privatentnahme bezeichnet eine Vermögenszuwendung aus dem betrieblichen in den privaten oder einen anderen betriebsfremden Bereich eines Unternehmers. Entnahmen sind bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften möglich. Kapitalgesellschaften können mangels privaten Bereichs keine Privatentnahmen tätigen.

Eine Entnahme erfordert eine eindeutige und unmissverständliche Entnahmehandlung und einen Entnahmewillen.

Gegenstand der Entnahme können alle abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlagevermögens sein, z. B. Pkw, Waren, Geld und Grundstücke.S. 1140

2. Wert der Entnahme

[i]Ermittlung des Entnahmegewinns Durch die Entnahme kann ein steuerpflichtiger Entnahmegewinn entstehen. Dieser berechnet sic...