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Unfallversicherung | Bundesagentur für Arbeit ist kein Sozialversicherungträger
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) als Trägerin der Arbeitslosenversicherung ist nicht Sozialversicherungsträger i. S. von § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.
Die klagende BA nimmt den Beklagten auf Ersatz ihr entstandener Aufwendungen nach einem Arbeitsunfall ihres Versicherten W. in Anspruch. Ein Unternehmer, der den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, haftet den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen (§ 110 Abs. 1 SGB VII). Der BA fehlt nach Auffassung des Senats aber die Anspruchsberechtigung, weil diese kein Sozialversicherungsträger i. S. dieser Vorschrift sei. Insbesondere die Entstehungsgeschichte der Norm und systematische Erwägungen legten es nahe, dass der Begriff des Sozialversicherungsträgers i...