Einkommensteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 90 Verfahren
BStBl 2013 I 1022.
Emser/Jäger, Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge – Die Neuregelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, NWB 2017, 2490 ff.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 90 EStG regelt das Verfahren der Gewährung der Altersvorsorgezulage. Die DRV Bund ist als zentrale Stelle (§ 81 EStG) für die Verwaltung der Altersvorsorgezulage zuständig. Sie ermittelt auf der Basis der übermittelten Antragsdaten und der von ihr selbst erhobenen Daten (z. B. beitragspflichtige Einnahmen), ob und in welcher Höhe der Zulageanspruch besteht (§ 90 Abs. 1 EStG) und veranlasst die Auszahlung der Zulage (§ 90 Abs. 2 EStG). Diese erfolgt jedoch nicht an den Zulageberechtigten, sondern an den Anbieter, der jedoch verpflichtet ist, die Zulage unverzüglich dem Vorsorgevertrag des Zulageberechtigten gutzuschreiben (§ 90 Abs. 2 Satz 3 EStG). Die DRV Bund informiert den Anbieter mittels Datensatz, in welcher Höhe die Altersvorsorgebeiträge eines Zulageberechtigten entweder durch eine Zulage i. S. v. § 82 EStG oder durch Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG gefördert wurden (§ 90 Abs. 2 Satz 6 EStG) und teilt ihm mit, wenn kein Zulageanspruch besteht (§ 90 Abs. 2 Satz 5 EStG) Ein ...