Einkommensteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2018
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§ 81 Zentrale Stelle
A. Allgemeine Erläuterungen
1Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat zur Erfüllung ihrer Aufgabe als zentrale Stelle i. S. v. § 81 EStG die „Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)“ als Dienststelle mit Sitz in Brandenburg/Havel eingerichtet. Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage auf die Deutsche Rentenversicherung Bund vgl. . Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 AO ist die DRV insoweit verfahrensrechtlich als Finanzbehörde einzustufen.
2Die DRV als zentrale Stelle ist für die Abwicklung des Verfahrens zur Gewährung der Altersvorsorgezulage, insbesondere für folgende Maßnahmen, zuständig:
Ermittlung, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht (§ 90 Abs. 1 EStG),
Veranlassung der Zahlung der Zulage an den Anbieter zugunsten des Zulageberechtigten (§ 90 Abs. 2 EStG),
Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Zulagen (§ 90 Abs. 3 EStG),
Festsetzung der Zulage auf Antrag des Zulageberechtigten (§ 90 Abs. 4 EStG),
Entscheidung über die wohnungswirtschaftliche Verwendung des Kapitals (§ 92b EStG),
Entscheidung über die Rückzahlung der Zulage bei schädlicher Verwendung (§ 94 EStG).